BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetz§ 242

§ 242Umtausch der Aktien

Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.

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