Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
Art. 10 § 4 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 10 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c, BGBl. Nr. 98/1965)
…Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses…
Art. 10 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c, BGBl. Nr. 98/1965)
…Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses…
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