§ 225k Bekanntmachungen
§ 225k Bekanntmachungen — AktG
§ 225k Bekanntmachungen — AktG
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
EG/EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019
Inkrafttretungsdatum
01. August 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40216757
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern (§ 18) aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
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