BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzNEUNTER TEIL VerschmelzungErster Abschnitt Verschmelzung von AktiengesellschaftenErster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme§ 225j

§ 225jVerzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien

In Kraft seit 01. Januar 2002
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