Die Vorstände jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die voraussichtlichen Folgen der Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen sowie die Maßnahmen gemäß § 226 Abs. 3 rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen. § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
SEG · SE-Gesetz
§ 24 Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung
…der Verordnung); 2. die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft; 3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde; 4. der Verschmelzungsbericht (§ 220a AktG) für die übertragende Gesellschaft; 5. der Prüfungsbericht (§ 18 und § 220b AktG) für die übertragende Gesellschaft; 6. die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft…
§ 27 Eintragung der Erfüllung der Bedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE, Bescheinigung über die Durchführung der der Holdinggründung vorausgehenden Maßnahmen
…anmeldenden Gesellschaft (Art. 32 Abs. 6 der Verordnung); 3. der Gründungsbericht für die anmeldende Gesellschaft (§ 26 in Verbindung mit § 220a AktG); 4. der Prüfungsbericht für die anmeldende Gesellschaft (§ 26 in Verbindung mit § 220b AktG); 5. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf…