AktG
Gliederung
NEUNTER TEIL Verschmelzung
Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
§ 220 Vorbereitung der Verschmelzung
(1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen.
(2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß mindestens folgenden Inhalt haben:
1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften;
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge;
3.das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und weiters die Einzelheiten für die Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft; werden keine Aktien gewährt (§ 224), sind die Gründe hiefür anzugeben;
4. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
5. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
6. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern von Vorzugsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechten gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
7. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einem Abschlußprüfer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird.
§ 220 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 220 Vorbereitung der Verschmelzung
…§ 220. (1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. (2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß…
§ 225 Anmeldung der Verschmelzung
…behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde; 4. die Verschmelzungsberichte ( § 220a ); 5. die Prüfungsberichte ( § 220b ); 6. die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft ( § 220 Abs. 3 ); 7. den Nachweis der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1 oder 1a, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen alle…
§ 233
…§ 233. (1) Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft gelten sinngemäß §§ 220 bis 222, 224 Abs. 1 Z 2 , Abs. 2, 4 und 5 sowie §§ 225 bis 228, 230 und 232…
§ 221a Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
…Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 bereit zu stellen : 1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf ( § 220 Abs. 1 und 2 ); 2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie gegebenenfalls die Corporate Governance-Berichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die…
§ 24 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 24 Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung
…übertragende Gesellschaft; 5. der Prüfungsbericht ( § 18 und § 220b AktG ) für die übertragende Gesellschaft; 6. die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft ( § 220 Abs. 3 AktG ); 7. der Nachweis der Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs ( § 19 ) für die übertragende Gesellschaft; 8. der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender…
Rückverweise