AktG
Gliederung
ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ZWEITER ABSCHNITT Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 217 Heilung der Nichtigkeit
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.
§ 217 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 217 Heilung der Nichtigkeit
…§ 217. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.…
§ 216 Klage auf Nichtigerklärung
…tatsächlich verfolgte Gegenstand des Unternehmens rechtswidrig oder sittenwidrig ist. Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden. (2) Ist der Mangel nach § 217 heilbar, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser…
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