AktG
Gliederung
ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ZWEITER ABSCHNITT Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 217 Heilung der Nichtigkeit
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.
§ 216 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 216 Klage auf Nichtigerklärung
…tatsächlich verfolgte Gegenstand des Unternehmens rechtswidrig oder sittenwidrig ist. Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden. (2) Ist der Mangel nach § 217 heilbar, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser…
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