§ 217 Heilung der Nichtigkeit
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
AktG
Gliederung
ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ZWEITER ABSCHNITT Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 217 Heilung der Nichtigkeit
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.
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