§ 21 Errichtung der Gesellschaft
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
AktG
Gliederung
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
§ 21 Errichtung der Gesellschaft
Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
§ 33 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 33 Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz
…nach der Eintragung der Gesellschaft die Eröffnungsbilanz, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, auf den Tag der Errichtung der Gesellschaft (§ 21) aufzustellen, nach ihrer Bestätigung durch die Prüfer (§ 25 Abs. 2 bis 5) dem Aufsichtsrat vorzulegen und innerhalb von drei Monaten nach der…
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