Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkursantragssache der antragstellenden Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heribert Schar ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin U***** Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus R***** dieser vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels Erlags des aufgetragenen Kostenvorschusses infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. März 1995, GZ 1 R 82/95-23, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.Jänner 1995, GZ 19 Nc 2602/94h-19, zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben; dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Begründung:
Das Erstgericht hat den von der antragstellenden Gläubigerin einer vollstreckbaren Forderung gegen die Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Konkurseröffnung mangels Erlages eines Kostenvorschusses abgewiesen.
Den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners wies das Rekursgericht zurück. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 50.000,- übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rekurslegitimation des Antragsgegners gegen einen Beschluß auf Abweisung des Konkursantrages mangels Erlages des aufgetragenen Kostenvorschusses fehle.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht zusammengefaßt aus,
daß die Beschwer des Antragsgegners gegen die Abweisung des
Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens iSd §
72 Abs 2 und 3 KO wegen der damit verbundenen, erheblich
nachteiligen Rechtsfolgen zwar zu bejahen und dem Schuldner deshalb
eine Rechtsmittelbefugnis zuerkannt werden müsse, nicht aber bei dem
hievon verschiedenen Fall der Abweisung wegen Nichterlages eines
aufgetragenen Kostenvorschusses, bei dem die Abweisung aus rein
formalen Gründen erfolge. Daran könne auch der Umstand nichts ändern,
daß ein Kostenvorschuß im Sinn des § 72 Abs 2 KO ein zur Deckung
der Anlaufkosten des Konkurses erforderliches, sofort realisierbares
Vermögen ersetzen solle und nur auferlegt werden dürfe, wenn die
übrigen Konkursvoraussetzungen bescheinigt seien. Dem Rekurswerber
fehle daher die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung eines
Rechtsmittels.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vorliegens der Voraussetzungen bzw der Bescheinigung derselben durch den Antragsteller abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Der Revisionsrekurs ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, daß er auch durch einen Beschluß, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Erlages eines Kostenvorschusses abgewiesen wird, beschwert und daher zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt sei, weil dieser die gleichen nachteiligen Folgen wie der Beschluß, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werde, nach sich ziehe.
Nach herrschender Rechtsprechung (SZ 18/108; 5 Ob 301/80; 5 Ob 317/87) und Lehre (Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts, Rz 231; Chalupsky/Ennöckl/Holzapfel, Handbuch des österr.
Insolvenzrechts 75 f; in diesem Sinn auch Bartsch/Pollak3 I 359 f
und Petschek-Reimer-Schiemer 47 f FN 27 und 61 FN 3) kann auch der
Schuldner die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mittels
Rekurses bekämpfen, wenn die Abweisung mangels hinreichenden
Vermögens erfolgt, wenn er - wie der Rekurswerber im vorliegenden
Fall - auf dem Standpunkt steht, der Eröffnungsantrag wäre in
Wahrheit wegen des Nichtvorliegens anderer Konkursvoraussetzungen abzuweisen gewesen.
Für den Schuldner ist es nämlich nicht belanglos, ob die Eröffnung wegen Vermögensmangels oder aus einem anderen Grund abgelehnt wird. Nur im letzteren Fall ist der Konkurs an sich nicht statthaft, beim Vermögensmangel wäre die Konkurseröffnung dagegen rechtlich gerechtfertigt, sie unterbleibt nur aus wirtschaftlichen Gründen.
Bei Nichteröffnung mangels ausreichenden Vermögens ist nämlich nach Rechtskraft
a) der Beschluß über den Abweisungsantrag gemäß § 72 Abs 3 KO durch Edikt und Publizierung in den Bekanntmachungsblättern öffentlich zu verlautbaren;
b) jeder Gläubiger berechtigt, den Antrag auf Ablegung des
Offenbarungseides durch den Schuldner zu stellen (§ 72 Abs 3 KO);
c) der Schuldner unter den (gegenüber der GewO 1973 nunmehr
eingeschränkten) Voraussetzungen des §§ 13 Abs 3 und 5 GewO 1994
von der Gewerbeausübung auszuschließen, und zwar nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne weitere Prüfung der
Grundlagen eines solchen Beschlusses (VwSlg NF 5.984 A, 7.378 A),
wovon die Gewerbebehörde nur absehen kann, wenn die weitere
Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger liegt (§ 87
Abs 1 Z 2 GewO 1994) oder erwartet werden kann, daß der
Schuldner nunmehr den mit der Gewerbeausübung verbundenen
Zahlungspflichten nachkommen wird (§ 26 Abs 2 und 3 GewO
1994);
d) die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens innerhalb von fünf Jahren
nach Konkursablehnung unzulässig (§ 3 Abs 1 Z 2 AO);
e) eine Aktiengesellschaft (§ 203 Abs 1 Z 4 AktG 1965) und eine
Gesellschaft mbH aufgelöst (§ 1 AmtsLG).
Von dieser herrschenden Ansicht abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, hat doch allein schon die Unzulässigkeit der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens innerhalb von fünf Jahren nach Konkursablehnung mangels hinreichenden Vermögens für jeden Schuldner, nicht nur juristische Personen, gravierende unmittelbare Rechtsfolgen. Er kann aber die Ansicht des Rekursgerichtes nicht teilen, daß diese Beschwer für einen Beschluß nicht gelte, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Erlages eines Kostenvorschusses abgewiesen wird.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die gewählte Formulierung überhaupt
als zulässig anzusehen ist; das Gesetz sieht sie nicht vor. Als
eigener Abweisungsgrund mit abweichenden Rechtsfolgen scheidet er
jedenfalls aus, weil ein Kostenvorschuß nach § 72 Abs 2 KO ein
zur Deckung der Anlaufkosten des Konkurses erforderliches, sofort
realisierbares Vermögen ersetzen soll und nur auferlegt werden darf,
wenn im übrigen die Konkursvoraussetzungen bescheinigt sind. Hieraus
folgt, daß jeder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung
mangels Erlags des aufgetragenen Kostenvorschusses die Abweisung
mangels kostendeckenden Vermögens immanent ist, sodaß sie dieselben,
den Schuldner erheblich beschwerenden Rechtsfolgen auslöst (so zB
VwSlg 5.984 A betreffend den Ausschluß von der Gewerbeausübung
wegen Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung wegen
Nichterlages eines Kostenvorschusses). Ob das Erstgericht die in §
72 Abs 3 KO vorgesehenen Zustellungen verfügt oder diese
unterlassen hat, kann zu keinen unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, zumal diese ja jederzeit nachgeholt werden können.
Der Antragsgegner steht daher ein Rekursrecht zu. Hieraus folgt, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche, nunmehr sachliche Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegner unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden