AktG
Gliederung
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
§ 20 Sacheinlagen. Sachübernahmen
(1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahmen), so müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung.
(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein.
(3) Ohne eine Festsetzung gemäß Abs. 1 sind Vereinbarungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Ist die Gesellschaft eingetragen, so wird die Gültigkeit der Satzung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Bei unwirksamer Vereinbarung einer Sacheinlage bleibt der Aktionär verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.
Art. 96 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 96 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 258, BGBl. Nr. 98/1965)
…in Kraft. (Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften) 4. Die Art. 36 Z 2 ( § 258 Abs. 1 AktG ), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. …
§ 33 Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz
…Abs. 4, § 17 Z 1 und Z 3 bis 6, § 18 zweiter Satz, §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen; 2. der Ausgabebetrag der Aktien; 3. der Name und das Geburtsdatum der Gründer und die Angabe, ob sie die sämtlichen Aktien übernommen haben…
§ 25 Allgemeines
…besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder 2. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 20) vorliegt. (3) Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht. (4) Als Gründungsprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. (5) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie…
§ 46 Eintragung der Nachgründung
…Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen ist, nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Vereinbarung der Gründer über denselben Gegenstand nach § 20 Abs. 3 der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist.…
§ 62 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 62 Einbringung in eine Aktiengesellschaft
…auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind. (5) Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1 AktG). Für den Gläubigerschutz gilt § 226 AktG.…
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