BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzSECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und KapitalherabsetzungDRITTER ABSCHNITT Maßnahmen der KapitalherabsetzungZweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung§ 185

§ 185Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

In Kraft seit 01. Oktober 1997
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