§ 185 Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
§ 185 Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten — AktG
§ 185 Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten — AktG
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039587
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ergibt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß die Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.
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