AktG
Gliederung
Rückverweise
(1) Das Grundkapital kann unter den nach § 7 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossene Kapitalerhöhung, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird.
(2) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden sind; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anhängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte behördliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sind gemeinsam in das Firmenbuch einzutragen.
§ 181 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 181 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
…§ 181. (1) Das Grundkapital kann unter den nach § 7 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossene Kapitalerhöhung, bei…
§ 182 Voraussetzungen
…festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. (2) § 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß. Daneben gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts.…
§ 199 Nichtigkeitsgründe
…§ 199. (1) Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 6, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. …