§ 160 Erfordernisse des Beschlusses
§ 160 Erfordernisse des Beschlusses — AktG
§ 160 Erfordernisse des Beschlusses — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40109281
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:
1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
2. der Kreis der Bezugsberechtigten,
3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.
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