AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Fünfter Unterabschnitt Abstimmung
§ 125 Ausschluss des Stimmrechts bei Interessenkonflikten
Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen ein Aktionär gemäß dem ersten Satz das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
Art. 12 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 12 Artikel XII
…Nr. 114/1997) (11) Art. VI Z 1, 4 bis 7 und 9 ( §§ 81, 92, 93, 94, 95 und 125 AktG ) sowie Art. VII Z 6 und 10 bis 13 ( §§ 28a, 30g, 30h, 30i und 30j GmbHG ) sind erstmalig auf nach…
Art. 8 Artikel VIII
… 4 anzuwenden. (5) § 277 HGB in der Fassung des Art. I V Z 2 dieses Bundesgesetzes, §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI…
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