AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Fünfter Unterabschnitt Abstimmung
§ 125 Ausschluss des Stimmrechts bei Interessenkonflikten
Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen ein Aktionär gemäß dem ersten Satz das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
§ 221a AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 221a Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
…Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach §§ 125 und 126 BörseG 2018 oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 5 der Transparenz- Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In…
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