§ 122 Verfahren — AktG
Die Form der Ausübung des Stimmrechts und das Verfahren zur Stimmenauszählung richten sich nach der Satzung. Mangels einer solchen Regelung bestimmt sie der Vorsitzende.
§ 78 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 78 Oberstes Organ
…§ 116 Abs. 2, § 118, § 119 Abs. 1 und 3, § 121 Abs. 1, § 122 und § 128 Abs. 1 und 3 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs. (4) Den Vorsitz in der Versammlung…
§ 51 Oberstes Organ
…Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. (4) Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Bestimmungen des AktG einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile…
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