AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Erster Unterabschnitt Allgemeines
§ 103 Zuständigkeit der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt.
§ 103 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 103 Zuständigkeit der Hauptversammlung
…§ 103. (1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. (2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden…
§ 74 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
…einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß der Hauptversammlung nach § 103 ergeben. (2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.…
Art. 11 § 2 Artikel 11
Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 2, 3, 10, 10a, 12, 12a, 13, 16, 17, 29, 33, 42, 43, 45, 46, 57, 58, 61, 61, 65, 67, 77, 84, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 101, 102 bis 136, 145, 146, 148, 149, 150, 153, 155, 159, 161, 162, 175, 179, 183, 187, 188, 195, 196, 197, 199, 200, 20…
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