§ 101 Ersatzansprüche der Gläubiger — AktG
(1) Die Ersatzpflicht besteht auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht aufgehoben. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger aus.
(2) Die Ansprüche aus den Vorschriften dieses Abschnittes verjähren in fünf Jahren.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht, wenn gesellschaftsfremde Sondervorteile durch Stimmrechtsausübung verfolgt werden.
§ 49 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 49 Vorstand
…vereinbar sind oder 4. Kredit gewährt wird. (7) Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten § 100 und § 101 AktG sinngemäß. (8) Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.…
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