(1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorgelegten Entwurfes den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr zu beschließen. Mit der Beschlußfassung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
(2) Der beschlossene Rechnungsabschluß ist der Aufsichtsbehörde bis 1. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:
1. der Kontrollbericht zum Rechnungsabschluß;
2. allfällige Minderheitsberichte;
3. der Bericht und der Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer;
4. Protokolle der Sitzungen oder Tagungen von Organen, in denen der Rechnungsabschluß behandelt worden ist.
(3) Der Rechnungsabschluß ist gleichzeitig der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
§ 66 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 66 Rechnungsabschluß
…§ 66. (1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorgelegten Entwurfes den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr zu beschließen. Mit der Beschlußfassung ist die…
§ 47 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
…über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs, 4. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß ( §§ 64 und 66 ), 5. die Erlassung einer Geschäftsordnung ( § 60 ) und einer Haushaltsordnung ( § 63 ) für die Arbeiterkammer, 6. die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften…
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