AKG
Gliederung
Abschnitt 6 Organisation der Arbeiterkammern
§ 47 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
Rückverweise
(1) Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:
| Burgenland | 50 |
| Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg | je 70 |
| Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark | je 110 |
| Wien | 180 Kammerräte. |
(2) Der Vollversammlung obliegt:
1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und des Kontrollausschusses,
2. die Abberufung der nach Z 1 gewählten Organe bzw. Organmitglieder,
3. die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs,
4.die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (§§ 64 und 66),
6. die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften, über Bauvorhaben und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall zehn Prozent der Gesamtausgabensumme des jeweiligen Jahresvoranschlages übersteigen,
7. die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung,
8.die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (§ 53 Abs. 1),
9. die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors,
10. die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben.
§ 47 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 47 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
…§ 47. (1) Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen: Burgenland 50 Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je 70 Niederösterreich…
§ 53 Vorzeitiges Funktionsende der Vollversammlung
…aller wahlberechtigten Kammerräte ihre vorzeitige Auflösung beschließen. (2) Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Bundesarbeitskammer die Vollversammlung aufzulösen, wenn sie ihren Aufgaben gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 oder 5 nicht nachkommt oder trotz dreimaliger ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig bleibt. Weiters ist die Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufzulösen…