AKG
Gliederung
Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
§ 12 Wahlrecht
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.
§ 12 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
…§ 12. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.…
…Arbeiterkammern gebildet. Diesen würden ausschließlich Arbeitnehmer, nicht aber zuvor als Arbeitnehmer beschäftigte Pensionisten angehören (§4 iVm §10 AKG e contrario). Gemäß §12 AKG hätten nur kammerzugehörige Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der jeweiligen Arbeiterkammer. Aus dem Regelungszusammenhang ergebe sich, dass sämtliche Pensionisten nach §8…
…Stimme, an. Die Bundesarbeitskammer werde gemäß §3 Abs2 AKG durch die für jedes Bundesland eingerichteten Arbeiterkammern gebildet. Diesen würden ausschließlich Arbeitnehmer angehören. Gemäß §12 AKG hätten nur kammerzugehörige Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der jeweiligen Arbeiterkammer. Aus dem Regelungszusammenhang ergebe sich, dass sämtliche aus der Pensionsversicherung leistungsberechtigte…
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