AIFMG
Gliederung
3. Teil Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
§ 14 Liquiditätsmanagement
(1) Ein AIFM hat für jeden von ihm verwalteten AIF, bei dem es sich nicht um einen AIF des geschlossenen Types ohne Hebelfinanzierung handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem zu verfügen und Verfahren festzulegen, die es ihm ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AIF zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt. Der AIFM hat regelmäßig Stresstests durchzuführen, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen er die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und entsprechend überwachen kann.
(2) Ein AIFM hat zu gewährleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihm verwalteten AIF miteinander konsistent sind.
(3) Unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 hat ein AIFM sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete kreditvergebende AIF ein geschlossener Fonds ist. Abweichend kann ein kreditvergebender AIF ein offener Fonds sein, sofern der AIFM, der ihn verwaltet, gegenüber der FMA nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik des AIFM vereinbar ist.
(4) Um sicherzustellen, dass die Abs. 1 und 2 eingehalten werden, hat ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, unter den in Anlage 5 Z 2 bis 8 genannten Instrumenten mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bewertet hat. Der AIFM hat diese Instrumente in die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des AIF eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anlage 5 Z 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.
(5) Abweichend von Abs. 4 kann ein AIFM beschließen, für einen von ihm verwalteten AIF nur ein einziges der in Anlage 5Z 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser AIF als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.
(6) Der AIFM hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl im Sinne der Abs. 4 und 5 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.
(7) Die Sachauskehr gemäß Anlage 5 Z 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten entspricht.
(7a) Abweichend von Abs. 7 muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der AIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses AIF darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und dieser AIF ein börsengehandelter Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018 ist.
(8) Ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, kann im Interesse der AIF-Anleger die Zeichnung, den Rückkauf oder die Rücknahme von AIF-Anteilen gemäß Anlage 5 Z 1 vorübergehend aussetzen oder, wenn diese Instrumente in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF enthalten sind, andere aus Anlage 5Z 2 bis 8 ausgewählte Liquiditätsmanagement-Instrumente gemäß Abs. 4 bis 7a aktivieren oder deaktivieren. Der AIFM kann im Interesse der AIF-Anleger auch die in Anlage 5 Z 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren. Ein AIFM darf solche Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder die Abspaltung illiquider Anlagen nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen, und es unter Berücksichtigung der Interessen der AIF-Anleger gerechtfertigt ist.
(9) Ein AIFM hat unverzüglich die FMA zu informieren, wenn er
1. das in Anlage 5 Z 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert oder
2. eines der in Anlage 5 Z 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entspricht.
Ein AIFM hat die FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anlage 5 Z 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instruments über diese Aktivierung oder Deaktivierung zu unterrichten. In den in diesem Absatz genannten Fällen hat der AIFM auch die AIF-Anleger in geeigneter und in den Vertragsbedingungen vereinbarter Art und Weise über die Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten zu informieren.
(10) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und im Falle von potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingesetzten Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) unverzüglich über alle gemäß Abs. 9 eingegangenen Meldungen zu informieren.
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