§ 10
§ 10 — AHG
§ 10 — AHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XL und XLI Z 10, BGBl. Nr. 343/1989
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
Inkrafttretungsdatum
01. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40148286
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der beklagte Rechtsträger hat
1. den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 und
2. den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).
(2) Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)