JudikaturOLG Wien

14R164/98k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
22. September 1998

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek und Dr.Manica in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.M***** O ***** ,

Bundesbeamter, *****, vertreten durch Dr.W***** R***** und andere

Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R E P U B L I K Ö

S T E R R E I C H , vertreten durch die Finanzprokuratur, diese

vertreten durch Dr.A***** P***** M***** und Dr.H***** M*****, Rechtsanwälte in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr.M***** S ***** , Bundesbeamter, *****, vertreten durch Dr.H***** Z*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 407.862,--), über den Rekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.8.1998, 33 Cg 3/98y-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß

dahin a b g e ä n d e r t , daß dieser lautet:

"Dr.M***** S***** wird als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei zugelassen."

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt S 260.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner Amtshaftungsklage die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden, welche dem Kläger durch seine Nichternennung zum 1. Juli 1995 zum Leiter der Abteilung 11 der Finanzprokuratur entstehen.

Nach Erstattung der Klagebeantwortung durch die Beklagte erklärte Dr.M***** S***** seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten im wesentlichen mit der Begründung, ihm werde vom Kläger als Bundesorgan ein haftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Der Kläger beantragt, die Nebenintervention des Dr.S***** nicht zuzulassen, weil diese nur im Fall einer Streitverkündung zulässig sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Nebenintervention des Dr.M***** S***** zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Nebenintervenienten.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 17 Abs 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, dem Rechtsstreit beitreten. Gemäß § 17 Abs 2 ZPO sind zu einem solchen Beitritt weiters alle Personen befugt, welchen durch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebenintervention eingeräumt ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AHG hat der beklagte Rechtsträger den Organen, die er für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).

Da der Kläger Dr.S***** als Bundesorgan ein haftungsbegründendes Fehlverhalten vorwirft, kann dieser unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AHG rückersatzpflichtig werden, wenn die Beklagte in diesem Verfahren unterliegt. Damit hat Dr.S***** ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten. Er könnte daher schon nach § 17 Abs 1 ZPO dem Verfahren auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenient unabhängig davon beitreten, ob ihm der Streit verkündet wurde oder nicht. Wenn daher § 17 Abs 2 ZPO anordnet, daß zum Beitritt ferner alle Personen befugt sind, welche durch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebenintervention eingeräumt ist, so entfällt in einem solchen Fall die Prüfung des rechtlichen Interesses überhaupt. Andernfalls wäre diese Bestimmung entbehrlich (vgl Deixler-Hübner,

Die Nebenintervention Zivilprozeß 77; Fasching III 214).

Entgegen der Meinung des Klägers kann § 10 Abs 1 AHG daher nicht dahin verstanden werden, der Beitritt des allenfalls regreßpflichtigen Organs sei von der Streitverkündung abhängig. Die Streitverkündung beschränkt zwar die Einwände des Organs im Regreßprozeß auf jene, die er im Direktprozeß nicht hätte erheben können (vgl Mader in Schwimann**2 Rz 1 f zu § 5 AHG; SZ 52/2 ua). Die unterlassene Streitverkündung beschränkt demnach auch die Regreßmöglichkeiten des Rechtsträgers, ohne den Regreß gänzlich auszuschließen. Weiters kann selbst bei unterlassener Streitverkündung das Organ im Regreßprozeß nur solche Einwände erheben, über die nicht bereits im Amtshaftungsprozeß abgesprochen wurde (vgl Vrba-Zechner 206), ohne daß es auf die Darstellung der Einwände einen Einfluß gehabt hätte. Machte man die Nebenintervention im Amtshaftungsverfahren gemäß § 10 Abs 1 AHG von der Streitverkündung abhängig, würde man in Wahrheit das konkrete rechtliche Interesse des allenfalls regreßpflichtigen Organs zumindest ebenso eingehend wie nach § 17 Abs 1 ZPO zu prüfen haben. Damit wäre die durch § 17 Abs 2 AHG angeordnete Erleichterung der Nebenintervention in jenen Fällen, in denen diese durch gesetzliche Vorschriften eingeräumt wird, unterlaufen. Eine derartige Absicht kann dem § 10 Abs 1 AHG nicht entnommen werden. Denn er ordnet die Verpflichtung zur Streitverkündung und die Möglichkeit des Beitrittes jeweils unter Hinweis auf die betreffenden Bestimmungen der ZPO ohne jeden Hinweis auf eine Abhängigkeit des Beitritts von der Streitverkündung an.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 1 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO. Zwar hat der OGH bisher einen solchen Fall nicht entschieden. Doch ist die gesetzliche Anordnung derart klar, daß nicht einmal in der Literatur dazu Stellung genommen wurde.

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