(1) Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters (§ 3 Abs. 4 und § 5 des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, BGBl. Nr. 212/1992) bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkessel mit zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind, die die Dampfkesselanlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Diese Anforderung ist bei Einhaltung dieser Verordnung erfüllt.
(2) Derart ausgerüstete Dampfkessel sowie ihre Ausrüstung sind von entsprechend befugten Personen (Dampfkesselwärtern) zu beaufsichtigen und zu bedienen und periodisch zu überprüfen. Vom Dampfkesselwärter ist ein Betriebsbuch zu führen.
(3) Die zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen folgenden grundlegenden Anforderungen genügen:
1. Die wesentlichen Sicherheitseinrichtungen müssen redundant ausgeführt sein,
2. Sicherheitseinrichtungen und Regeleinrichtungen müssen voneinander unabhängig arbeitende Geräte sein und voneinander unabhängige Geber haben,
3. elektrische Einrichtungen müssen nach dem Ruhestromprinzip oder einem gleichwertigen Prinzip wirken,
4. eine periodische Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen und der Brennerabschaltung muß durch einen Prüfzwang sichergestellt werden,
5. eine Rufeinrichtung zum Betriebswärter muß vorhanden sein und
6. nach einer Störabschaltung darf die Wiederinbetriebnahme nur nach Entriegelung vor Ort möglich sein.
(4) Die Eignung der Sicherheitseinrichtung ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.
(5) Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 (BOSB für Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 2 (BOSB für Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen dar.
Rückverweise
ABV · Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
§ 3 Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung
…1) Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters (§ 3 Abs. 4 und § 5 des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, BGBl. Nr. 212/1992) bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkessel mit…
§ 11 Übergangsbestimmung
…Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und der §§ 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD…
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…betriebenen Dampfkessel und regelt 1. den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB), 2. den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen (Anm.: richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter, 3. den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung, 4. die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser und 5. die Aufstellung von Dampfkesseln. (2) Dampfkessel der Gruppe I und…
§ 4 Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential
…Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 ºC, 2. Heißwasserkessel der Gruppe IV bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 ºC und 3. Dampfkessel, unabhängig von deren Größe, wenn auf Grund der Art der Beheizung bei Wassermangel keine Gefahr für eine Überhitzung drucktragender Wandungen besteht. (2) Die in…