BundesrechtBundesgesetzeAufstellung und Betrieb von Dampfkesseln§ 11

§ 11Übergangsbestimmung

In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und der §§ 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD V, BGBl. II Nr. 147/2012, rechtmäßig in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden.

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