Wenn gleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurück zu nehmen.
…minderjährige Kinder einverleibten Wohnungsrechtes nach deren Selbsterhaltungsfähigkeit zum Gegenstand hatte, für die hier zu lösende Frage, ob aus den §§ 672, 796 ABGB (§ 976 ABGB ist hier - wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte - gemäß Art. XXIII § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts…
…Unentgeltlichkeit nichts zu ändern. Mit Recht bekämpft hingegen der Revisionswerber die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihn schon die unentgeltliche Zurverfügungstellung (Verlehnung im Sinne des § 976 ABGB) des für die Fotoaufnahmen erforderlichen Raumes für den eingetretenen Schaden haftbar mache, weil er im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses den Schutz der an den Aufnahmen beteiligten…
…jedoch nicht nur in den Fällen des § 978 ABGB zu, sondern auch bei jedem anderen wichtigen Grund, ausgenommen Eigenbedarf im Sinne von § 976 ABGB. Zur Abwägung der Gründe ist nach Lehre und Rechtsprechung wie folgt festzuhalten: Zur Beurteilung der (Un-)zumutbarkeit der Vertragsauflösung ist eine Interessenabwägung in einem beweglichen…
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