RS0019212 – OGH Rechtssatz
Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert.