Spruch Das Zurückbehaltungsrecht des § 970c ABGB. besteht auch an eingebrachten Sachen, die nicht im Eigentum des Gastes stehen. Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung ist das Anbieten der Gegenleistung durch den Kläger. Entscheidung vom 29. November 1962, 1 Ob 248/62. I. Instanz: …
Text Gestützt auf die Klagebehauptung, die beklagte Partei mache zu Unrecht ihr Zurückbehaltungsrecht an zwei einem Vertreter der klagenden Partei namens H. W. von der klagenden Partei zu Vorführungszwecken übergebenen Fildis-Aerosol-Geräten und einer Hico-Maske im Hinblick auf von H. W. bei der beklagte…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: I. Zur Revision der klagenden Partei: In Ausführung des Revisionsgrundes des § 503 Z. 4 ZPO. bekämpft die klagende Partei den von den Untergerichten eingenommenen Standpunkt, daß der beklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Gastwirt im Sinne des § 970c ABGB. ein Rück…