BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 970c

§ 970c

Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.

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