§ 970a
§ 970a — ABGB
§ 970a — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 3, BGBl. I Nr. 98/2001
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40021285
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Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 550 Euro, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.