ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 772 Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
(1) Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.
(2) Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein.
§ 772 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 772 Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
…§ 772. (1) Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen. (2) Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein.…
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