§ 749 Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
In Kraft seit 01. Januar 2017
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ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
4. Linie: Urgroßeltern
§ 749 Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.
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