ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
4. Linie: Urgroßeltern
§ 749 Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.
§ 749 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 749 Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
…§ 749. Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.…
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