§ 749 Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.
Rückverweise