§ 742 Mehrfache Verwandtschaft
In Kraft seit 01. Januar 2017
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ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
4. Linie: Urgroßeltern
§ 742 Mehrfache Verwandtschaft
Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.
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