§ 716 Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit
§ 716 Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit — ABGB
§ 716 Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40172943
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.