§ 702 e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene
In Kraft seit 01. Januar 2017
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ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
§ 702 e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene
Eine den Erben oder Vermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist ohne ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen nicht auf den von diesem nachberufenen Erben oder Vermächtnisnehmer auszudehnen.
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