ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
§ 690 Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen
Wenn die gesamte Verlassenschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, kann der beschränkt haftende Erbe nur die Vergütung seiner zum Besten der Verlassenschaft gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung fordern. Will er die Verlassenschaft nicht selbst verwalten, so muss er die Bestellung eines Kurators beantragen.
§ 690 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 690 Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen
…§ 690. Wenn die gesamte Verlassenschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, kann der beschränkt haftende Erbe nur die Vergütung seiner zum Besten der Verlassenschaft gemachten Auslagen und eine…
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