§ 690 Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen
§ 690 Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen — ABGB
§ 690 Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172919
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn die gesamte Verlassenschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, kann der beschränkt haftende Erbe nur die Vergütung seiner zum Besten der Verlassenschaft gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung fordern. Will er die Verlassenschaft nicht selbst verwalten, so muss er die Bestellung eines Kurators beantragen.
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