§ 663 4. Vermächtnis einer Forderung
§ 663 4. Vermächtnis einer Forderung — ABGB
§ 663 4. Vermächtnis einer Forderung — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172898
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.
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