Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 663

§ 6634. Vermächtnis einer Forderung

Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.

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