Unmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen, können nicht Zeugen letztwilliger Verfügungen sein. Mündige Minderjährige können nur Zeugen eines Nottestaments sein.
§ 587 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 587 Zeugen
…§ 587. Unmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen, sowie Personen…
§ 67 NO · NO · Notariatsordnung
§ 67
…1) Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden. (2) Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen…
§ 70 II. Abschnitt.
…letztwilliger Anordnungen § 70. Bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam…
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