RS0012452 – OGH Rechtssatz
Der Grundsatz, dass dem wahren erblasserischen Willen zu entsprechen sei, hat dort seine Grenze, wo es sich um Formvorschriften für letztwillige Erklärungen im engeren Sinn (§ 577 ABGB) handelt. An der kategorischen Bestimmung des § 601 ABGB findet jede Auslegung eine unübersteigliche Schranke.