§ 575 Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit
§ 575 Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit — ABGB
§ 575 Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172852
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung müssen bei deren Errichtung vorliegen.
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