Zum Begriff des "forstmäßig geschlagenen Holzes" im § 511 ABGB. Der Wert des im Raubbau, dh nicht forstmäßig gewonnenen und verwendeten Holzes ist dem Eigentümer gemäß § 1041 ABGB zu ersetzen.
…Nutzungsumfang umschreibenden Begriff konnte sich die zweite Instanz auf die herrschende Rspr (JBl 1960, 607; 6 Ob 160/64; RIS Justiz RS0015307; zuletzt überdies 1 Ob 502/88 = SZ 61/9 = JBl 1989, 103 betreffend den dem Fruchtnießer gleichgestellten Vorerben) stützen, die ebenso wie…
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