Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 510

§ 510In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.

Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Werth. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen; Wird aber ein bereits anliegendes Capital zum Fruchtgenusse oder Gebrauche bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.

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