§ 510 In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.
§ 510 In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne. — ABGB
§ 510 In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018237
Zuletzt nach Updates gesucht am
Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Werth. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen; Wird aber ein bereits anliegendes Capital zum Fruchtgenusse oder Gebrauche bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.
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