ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 509 2) der Fruchtnießung.
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
§ 509 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 509 2) der Fruchtnießung.
…§ 509. Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.…
§ 7 Bgld. GVG 2007 · Bgld. GVG 2007 · Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007
§ 7 Gegenstand
…§ 11 Abs. 1 auch außerhalb davon - sind Gegenstand dieses Abschnitts: 1. der Erwerb des Eigentums; 2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechts (§ 509 ABGB) oder des Rechts des Gebrauchs (§ 504 ABGB) einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB); 3. der Erwerb des Baurechts oder eines…
§ 4 Genehmigungspflicht
…bedürfen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 5 vorliegen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung: 1. der Erwerb des Eigentums; 2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechts (§ 509 ABGB) oder des Rechts des Gebrauchs (§ 504 ABGB) oder der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB); 3. der Erwerb eines Baurechts oder eines…
§ 11b WaStG · WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 11b Fruchtnießung
… 11b. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage …
§ 14 S.GVG 2023 · S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 14 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
…wenn sie die Einräumung, Begründung oder Übertragung eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben: 1. des Eigentumsrechts; 2. eines Fruchtnießungsrechts gemäß § 509 ABGB oder des Rechts des Gebrauchs gemäß § 504 ABGB; 3. eines Baurechts gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes; 4. des Rechts, ein Bauwerk auf…
§ 7 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben: 1. die Übertragung des Eigentums; 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB; 3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes; 3a. die…
§ 38 Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb, Voraussetzungen für die Zustimmung, Behörden
…Grundstück zum Gegenstand haben oder der Rechtserwerber ein nicht gleichgestellter Ausländer ist: 1. die Übertragung des Eigentums; 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB; 3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes. Hinsichtlich der Gleichstellung mit Inländern ist § 22 sinngemäß…
§ 24 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…sie zum Gegenstand haben: 1. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon; 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon; 3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes…
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