BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 505

§ 505Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;

Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.

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