§ 505 Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;
§ 505 Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen; — ABGB
§ 505 Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen; — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018232
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Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.
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