BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 454

§ 454Erwerbung eines Afterpfandes.

Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und in so fern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzerer sich dasselbe übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen läßt.

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