BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 446

§ 446Form und Vorsichten der Einverleibungen.

Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.

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