§ 446 Form und Vorsichten der Einverleibungen.
§ 446 Form und Vorsichten der Einverleibungen. — ABGB
§ 446 Form und Vorsichten der Einverleibungen. — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018173
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.
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