ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 440 Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.
Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.
§ 440 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 440 Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.
…§ 440. Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.…
§ 29 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 29
… 29. (1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist ( §§ 438, 440 ABGB .). (2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung ( § 103 ).…
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