Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.
Rückverweise
…Wortes „Anspülen“ auf in Bewegung befindliches Wasser hindeutet, spricht § 407 ABGB vom Eigentum der an beiden Ufern liegenden Grundstücke, § 408 ABGB von der Teilung des Gewässers in mehrere Arme und § 409 ABGB von den Grundbesitzern, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden…
…1990 nicht angetastet werden; das folgt nicht zuletzt daraus, daß der in seiner Wirksamkeit durch das Wasserrechtsgesetz unberührt gebliebene (SZ 32/115) § 408 ABGB, nach dem die Rechte des „vorigen“ Eigentümers bei Überschwemmung seines Grundstücks unverletzt bleiben, durch diese Novelle weder aufgehoben noch abgeändert wurde. Zweck der…
…Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Eine Dienstbarkeit könne nach § 408 ABGB sowohl durch Vertrag auch schlüssig als auch durch Ersitzung erworben werden. Grunddienstbarkeiten könnten grundsätzlich auch als unregelmäßige Servitut nur bestimmten Personen eingeräumt werden, insbesondere wenn…
…Austrocknung des Gewässers oder durch dessen Teilung in mehrere Arme entstandene Inseln oder überschwemmte Grundstücke die Rechte des vorherigen Eigentümers unverletzt lassen, wie dies § 408 ABGB., der in seiner Wirksamkeit durch das WRG. nicht berührt wurde, ausdrücklich bestimmt. Nicht einzusehen ist jedoch, was der Kläger für seinen Standpunkt daraus ableiten will…
…122, wo ohnehin erkannt wird, dass Privatgewässer Zubehör des Grundeigentums darstellen). Angesichts dieser Erwägungen erübrigen sich Ausführungen zu der vom Berufungsgericht zitierten Bestimmung des § 408 ABGB, nach der die Rechte des Eigentümers bei Überschwemmung seines Grundstücks unverletzt bleiben, doch sei klargestellt, dass diese Norm (wie auch die §§ 407 sowie…
… 1). Die Grenze gegen ein öffentliches Gewässer (Seebett) richtet sich, wenn nicht anderes festgelegt, nach dem (regelmäßig wiederkehrenden) ordentlichen Höchstwasserstand (Holzner aaO § 408 ABGB Rz 3 mwN). Als horizontale Abgrenzung des Gewässerbettes (Wasserbett, Gerinne) gegen das Umland ist – unabhängig von einer bestimmten Wasseranschlagslinie – das „Ufer…