BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 408

§ 408

Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.

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